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Schwerpunkt Integration

Seit Januar gilt das neue Zuwanderungsgesetz
Schwerpunkt Integration Pass der Bundesrepublik Deutschland
Foto: ORNIS

Berlin (ORNIS) - Ein neues Gesetz regelt seit dem 1. Januar 2005 die Zuwanderung nach Deutschland. Für russlanddeutsche Aussiedler, die aus der ehemaligen Sowjetunion in die Bundesrepublik einreisen, ändert sich nur wenig. Etwa für die Frage, wer als Spätaussiedler anerkannt wird und unter welchen Bedingungen auch Familienangehörige einen deutschen Pass erhalten, ist nach wie vor das so genannte Bundesvertriebenengesetz (BVFG) zuständig - das nun allerdings in einigen Punkten verändert wurde.

Im neuen Zuwanderungsgesetz wird festgehalten, dass Spätaussiedler und ihre Ehepartner oder Abkömmlinge Anspruch auf kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs haben. Dieser Kurs umfasst neben Sprachunterricht auch eine Beschäftigung mit Rechtsordnung, Kultur und Geschichte Deutschlands. Um die Integration zu erleichtern, müssen ab 2005 auch die nichtdeutschen Familienangehörigen noch im Herkunftsland einen Sprachtest ablegen und damit Grundkenntnisse in Deutsch nachweisen. Für Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen, die bis 31.Dezember 2004 einen Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheid erhalten haben, gilt altes Recht. Die Familienangehörigen müssen also vor der Ausreise keinen Sprachtest ablegen. Die Bescheide behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Eine wesentliche Erleichterung im Zuwanderungsgesetz ist, dass sowohl der Aufnahmebescheid als auch die Spätaussiedlerbescheinigung einzig und allein vom Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln ausgestellt werden. Bislang konnten die einzelnen Bundesländer die Angaben der Spätaussiedler nochmals prüfen und die BVA-Entscheidung in Frage stellen.

Einreise nur mit deutschen Sprachkenntnissen

Seit 1997 können russlanddeutsche Spätaussiedler nur nach einem bestandenen Sprachtest nach Deutschland aussiedeln.  Die Deutschkenntnisse müssen innerhalb der eigenen Familie erworben worden sein und wenigstens ein einfaches Gespräch ermöglichen. Das neue Zuwanderungsgesetz sieht nun vor, dass auch die nichtdeutschen Familienangehörigen eines Antragstellers über sprachliche Grundkenntnisse verfügen müssen, um in den Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes mit aufgenommen zu werden. Die Deutschkenntnisse werden in einem Sprachtest geprüft, der allerdings  wiederholt werden kann.

Diese Änderung ist nach Meinung von Fachleuten und Politikern erforderlich, seit immer mehr Familien von Spätaussiedlern ohne Sprachkenntnisse nach Deutschland kommen. Waren vor gut einem Jahrzehnt noch rund 80 Prozent der Aussiedler deutscher Herkunft und 20 Prozent nicht, so ist das Verhältnis heute umgekehrt. Da somit vier Fünftel der Einreisenden kaum oder überhaupt nicht deutsch sprechen, ist nicht nur eine Verständigung mit den neuen Nachbarn in der Bundesrepublik schwierig, ohne Sprachkenntnisse gibt es auch wenig Chancen auf einen angemessenen Arbeitsplatz. Die Betroffenen wären damit lange Zeit, wenn nicht sogar ständig, für ihren Lebensunterhalt auf staatliche Unterstützung angewiesen.

Die nichtdeutschen Angehörigen eines Antragstellers können natürlich auch dann mit nach Deutschland einreisen, wenn sie den Sprachtest nicht bestanden haben. Sie werden dann jedoch nach dem Ausländerrecht als Familiennachzug betrachtet. Und grundsätzlich hätten nach dieser Regelung nur Ehepartner und unverheiratete Kinder von Spätaussiedlern Anspruch auf einen deutschen Pass. Seit jedoch fast überall in den Herkunftsgebieten der Russlanddeutschen unter anderem durch die Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) kostenlose Sprachkurse angeboten werden, könnten die künftigen Spätaussiedler und ihre Familienmitglieder die Zeit zwischen Aufnahmeantrag und –bescheid nutzen,  deutsch zu lernen.  Dass Sprachkenntnisse besonders wichtig für eine Eingliederung in die Bundesrepublik sind, macht das Zuwanderungsgesetz deutlich, indem es sich umfassend mit der Integrationsförderung für Zuwanderer beschäftigt.

Aufnahmeverfahren wird vereinfacht

Das Zuwanderungsgesetz erleichtert und verkürzt die üblichen Verfahren für Russlanddeutsche, in der Bundesrepublik aufgenommen und als Spätaussiedler anerkannt zu werden. Die Bündelung der Zuständigkeiten für Aufnahmebescheid und Spätaussiedlerbescheinigung beim Bundesverwaltungsamt vereinfacht die Verfahren und verhindert widersprüchliche Entscheidungen. Denn bislang konnten die Spätaussiedler und ihre Familien trotz genehmigter Einreise nicht völlig sicher sein, dass ihr Status von den Behörden des künftigen Wohnorts nochmals geprüft und eventuell angefochten wurde. Das ist nun nicht mehr möglich. Spätaussiedler, deren Aufnahmeantrag vom Bundesverwaltungsamt angenommen wurde und die nach Deutschland aussiedeln, haben jetzt die Sicherheit, in der Bundesrepublik bleiben zu können.

Sprach- und Orientierungskurse in der neuen Heimat

Spätaussiedler und deren Ehepartner oder Abkömmlinge haben Anspruch auf kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs. So steht es jetzt im veränderten Bundesvertriebenengesetz. Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachunterricht sowie einen so genannten Orientierungskurs, der über Rechtsordnung, Kultur und Geschichte Deutschlands informiert. Von diesem Angebot sind lediglich Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ausgenommen, die in Deutschland eine Schulbildung beginnen oder ihre bisherige schulische Ausbildung in der Bundesrepublik fortsetzen. Die Sprachkurse sollen, wenn sie ganztägig stattfinden, nicht länger als sechs Monate dauern. Für diese Zeit sind zudem Angebote zur Betreuung von Kleinkindern geplant. Außerdem soll die Teilnahme an den Integrationskursen durch eine sozialpädagogische Begleitung ergänzt werden.

Vorgesehen ist zudem, dass Spätaussiedler die Integrationskurse gemeinsam mit Ausländern besuchen. Die Kursinhalte werden im Auftrag des Bundesinnenministeriums vom neu geschaffenen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausgearbeitet, das seinen Sitz in Nürnberg hat.

Spätaussiedler: größte Zuwanderungsgruppe

Mit über zwei Millionen Aussiedlern beziehungsweise Spätaussiedlern stellen die Russlanddeutschen seit Anfang der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts bis heute die größte Zuwanderungsgruppe, die seither nach Deutschland eingereist ist. Die meisten kamen aus Russland und Kasachstan. Seit 1989 können sie sich nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik nur noch in zugewiesenen Wohnorten ansiedeln (Wohnortzuweisungsgesetz). Damit sollen sie in Deutschland gleichmäßig verteilt und zugleich von der einheimischen Bevölkerung leichter akzeptiert werden. Bis dahin war es häufig zu einer als zu massiv empfundenen Zuwanderung von Aussiedlern an Orten gekommen, in denen bereits zahlreiche Russlanddeutsche lebten. Das Wohnortzuweisungsgesetz, das zunächst bis Ende 2009 gilt, sieht vor, dass Spätaussiedler, die auf Eingliederungs- oder Sozialhilfe angewiesen sind, drei Jahre lang an einem zugewiesenen Wohnort bleiben müssen, falls sie nicht anderswo eine Arbeitsstelle gefunden haben.

Seit gut zehn Jahren geht die Zahl der Aussiedler allerdings kontinuierlich zurück. Kamen 1991 bis 1995 noch über 200.000 Personen pro Jahr nach Deutschland, lag die Anzahl im vergangenen Jahr noch bei knapp 73.000. Im Jahr 2004 sind knapp 60.000 Spätaussiedler eingereist. (© ORNIS, 1. Januar 2005)

 
Links zum Thema
- Das Zuwanderungsgesetz
- Fragen und Antworten zum neuen Aufenthaltsrecht (deutsch)
- Fragen und Antworten zum neuen Aufenthaltsrecht (russisch)

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