Ein Spätaussiedler mit russischem Nachnamen war beim Verwaltungsgericht Neustadt mit seinem Antrag auf Namensänderung erfolgreich. Der Kläger ist in der früheren Sowjetunion geboren. Seine Mutter, deren Vorfahren aus Deutschland stammen, hatte sich 1977 von ihrem russischen Ehemann scheiden lassen und danach ihren Geburtsnamen wieder angenommen, während der Kläger weiterhin den russischen Nachnamen seines Vaters trug.
Im Jahr 2001 kam er zusammen mit seiner Mutter, seiner russischen Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern als Spätaussiedler in die Bundesrepublik. Nach rund zweieinhalb Jahren Aufenthalt in Deutschland beantragte er eine Änderung des russischen Familiennamens in den Nachnamen seiner Mutter. Dies begründete er damit, dass sowohl er als auch seine Kinder wegen ihres Namens als Fremde betrachtet würden; auch bestehe zu seinem in Russland lebenden Vater keinerlei Beziehung mehr.
Die Stadtverwaltung lehnte den Antrag ab, der Betroffene erhob daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht. Die Richter haben die Stadt verpflichtet, die beantragte Änderung des Familiennamens des Klägers vorzunehmen. Hierfür sei ein wichtiger Grund gegeben: Seit der Scheidung der Eltern habe für den Kläger die Beziehung zum mütterlichen Zweig seiner Familie im Vordergrund gestanden. Mit der Annahme des Namens seiner Mutter werde es ihm ermöglicht, seine Zugehörigkeit zu der aus Deutschland stammenden Familie der Mutter angemessen zu betonen und diesen Namen auch für die Zukunft zu erhalten, indem er ihn seinen Kindern vermittle. Dies habe zugleich zur Folge, dass er nicht mehr befürchten müsse, als Fremder angesehen zu werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 12. September 2006 - 5 K 614/06.NW. Die Entscheidung kann bei der Pressestelle des Verwaltungsgerichts (Tel.: 06321/401-228 und -254 oder per E-Mail: poststelle@vgnw.jm.rlp.de) angefordert werden.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 26/2006 vom 16.10.2006
(ORNIS, 16. Oktober 2006)